Allgemeine Geschäftsbedingungen für Deutschland

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Basko an unternehmerische Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Verweisen des Käufers auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Basko sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise und Rechnungstellung

  1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes genannt ist, gelten unsere am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise.
  2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, ist Basko berechtigt, die am Tage der Lieferung oder Leistung gem. Preisliste gültigen Preise zu verlangen.
  3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten: 
    Bei Aufträgen bis € 500,00 Nettowarenwert: zuzügl. Versandkosten von € 8,00
    Bei Aufträgen ab € 500,00 Nettowarenwert: Lieferung frei Haus
    Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ein Mindermengenzuschlag wird nicht erhoben.  
  4. Basko ist berechtigt, Rechnungen im elektronischen Format zu versenden.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung, Vorbehalt der Selbstbelieferung

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger für Basko nicht vorhersehbarer und nicht beherrschbarer Ereignisse, die Basko die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Pandemien und deren Folgen, die Sperrung oder das Ausfallen von logistischer Infrastruktur und Ressourcen (Häfen, Kanäle, Straßen, Container, Fahrzeuge, Fahrer etc.), Krieg und deren Auswirkungen, gestörte Lieferketten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Basko oder bei deren Unterlieferanten eintreten – hat Basko auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Basko, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Vertragserfüllung zum hinausgeschobenen Termin für eine der Parteien unzumutbar, ist diese berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Basko ist zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren sofortiger Berechnung jederzeit berechtigt. 
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Basko setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung zuvor zu erfüllender Verpflichtungen des Käufers voraus. 
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Basko berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, es liegt kein Verschulden vor; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. 
  6. Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. 

§ 5 Gefahrübergang

Lieferung erfolgt EX WORKS (EXW Incoterms 2020), sofern nicht anders vereinbart. Die Gefahr geht daher mit der Bereitstellung der Ware auf den Käufer über. 

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln

  1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Produkte. Die Regelungen der §§ 445 a, 478 BGB bleiben hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche jedweder Art (auch solche wegen einer etwaigen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. 
  2. Werden Gebrauchs- oder Verarbeitungsrichtlinien von Basko nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, besteht die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass nur Mängelanzeigen innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung eines Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei tunlicher Untersuchung entdeckt worden wäre, als unverzüglich anzusehen sind.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann Basko nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
    a) das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an Basko geschickt wird;
    b) der Käufer das mangelhafte Produkt bereithält und ein Service-Techniker von Basko zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Basko diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während der über die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hinausgehende Zeitaufwand und Reisekosten zu den Standardsätzen von Basko durch den Käufer zu bezahlen sind.
  5. Weitergehende Rechte (Minderung, Rücktritt etc.) richten sich nach dem Gesetz, wenn und soweit diese Bedingungen nicht etwa anderes vorsehen.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen Basko stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Basko aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Basko die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von Basko. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Basko als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie und ohne Übernahme der Verantwortung dafür. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Basko durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Basko übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von Basko unentgeltlich. Ware, an der Basko (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.  
  4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Basko ab. Basko nimmt schon jetzt die Abtretungen nach § 7 dieser Regelungen an.
  5. Basko ermächtigt den Käufer widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder die Zahlung einstellt oder Insolvenz beantragt oder bei Wechsel- oder Scheckprotest. 
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Basko hinweisen und Basko unverzüglich benachrichtigen, damit Basko ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Basko die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Basko berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

  1. Zahlung innerhalb 14 Tage ab Rechnungsdatum: 3,5 % Skonto
    Zahlung innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum: 2,0 % Skonto
    Zahlung innerhalb 45 Tage ab Rechnungsdatum: netto
    Bankeinzug: 4 % Skonto
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Basko über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist Basko berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens durch Basko bleibt zulässig. 
  4. Wenn Basko Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn einen Scheck nicht ein-gelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn Basko andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Basko berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Basko Schecks angenommen hat. Basko ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das Nähere bestimmt insofern § 321 BGB.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von Basko geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Basko anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Konstruktionsänderungen

Basko behält sich das Recht vor, jederzeit handelsübliche Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern diese zumutbar sind; Basko ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zu dem Begriff s. § 10 (2)) vorliegt. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, haftet Basko nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch vorstehende Sätze nicht eingeschränkt. 
  2. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne dieses Vertrages ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. 
  3. Basko haftet nicht für die fachgerechte Versorgung des Patienten.
  4. Soweit die Haftung von Basko ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Basko.
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
  6. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers ist mit den Regelungen dieser Vertragsziffer (§ 10) nicht verbunden.

§ 11 Rücksendungen / Gutschrift

  1. Die Ware kann innerhalb von 6 Wochen (gültig ab Rechnungsdatum) mit Anlage des Lieferscheins oder der Rechnungskopie zur Gutschrift zurückgesandt werden. Auf die Portokosten wird keine Gutschrift erstellt.
  2. Voraussetzung für die Erstellung einer Gutschrift: Die Rücksendung muss frei zurückgeschickt werden. Die Ware und Verpackung muss in einwandfreiem Zustand sein. Bei Beschädigungen der Ware behält sich Basko das Recht vor, anfallende Reparatur-/Ersatzkosten in Rechnung zu stellen. Bei Beschädigungen der Verpackung behält sich Basko das Recht vor, Handlingskosten für die Neuverpackung in Rechnung zu stellen. Der Lieferschein oder die Rechnungskopie muss der Ware beigefügt sein. 
  3. Produkte, die 6 Wochen und älter sind, werden nicht mehr gutgeschrieben.
  4. Sonderanfertigungen und Maßarbeiten sind vom Umtausch und einer Gutschrift ausgeschlossen.
  5. Gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel werden durch die Regelungen des § 11 nicht eingeschränkt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Schriftform

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Basko und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist an unserem Sitz, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer lückenhaften Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die den wirksamen Zweck der ungültigen Bestimmung in wirksamer Weise verwirklicht. 
  4. Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.